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| X-No-Archive: Yes begin quoting, "Jan C. Hoffmann" schrieb: Und _nur_ dort: "§ 1 Anwendungsbereich (1) Im geschäftlichen Verkehr sind Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Einheiten in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgesetzt sind. Für die gesetzlichen Einheiten sind die festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden. (2) Absatz 1 gilt auch für den amtlichen Verkehr. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und nach dem Ausland stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt. (4) Die Verwendung anderer, auf internationalen Übereinkommen beruhender Einheiten sowie ihrer Namen oder Einheitenzeichen im Schiffs-, Luft- und Eisenbahnverkehr bleibt unberührt." Das steht da gar nicht: "§ 2 Gesetzliche Einheiten im Meßwesen Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind 1. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten, 2. dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind. [...] § 4 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat 1. die gesetzlichen Einheiten darzustellen, 2. die Temperaturskala nach der Internationalen Praktischen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen, 3. die Prototype der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale an die internationalen Prototype oder Etalons nach der Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen, 4. die Prototype der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren, 5. die Verfahren bekanntzumachen, nach denen nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinheiten und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und der Temperaturskalen, dargestellt werden." <URL:http://www.wedebruch.de/gesetze/misc/messweseng.htm> Da steht es auch nicht. Sehen wir also in der "Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen (Einheitenverordnung - EinhV)" nach: "§ 1 Gesetzliche Einheiten (1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind 1. die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen, [...] Anlage 1 (zu § 1) Gesetzliche Einheiten mit besonderem Namen Nr. Einheit Größe Name Zeichen [...] 15 Gramm g Masse [...] 22 Kilogramm kg Masse" <URL:http://www.wedebruch.de/gesetze/misc/einhv.htm> Der Begriff "Gewicht" kommt im Text nicht vor. Gruß aus Bremen Ralf -- R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen: adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission gesamt heraus Immission interessiert korreliert korrigiert Laie nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus |
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| das , denn , gewicht , nun |
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